Brandschutz

Wann

Wann ist ein Brandschutzkonzept erforderlich?

Mit Einführung der neuen Landesbauordnung NRW (§ 68) (Übersicht) zum 01.06.2000 wurde, nicht zuletzt aus der Erkenntnis des tragischen Flughafenbrandes in Düsseldorf, erstmals konsequent die Ausarbeitung „Schutzzielorientierter Brandschutzkonzepte“ für alle baulichen Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung vorgegeben:

  • Mit den Bauvorlagen für Sonderbauten nach § 54 ist ein Brandschutzkonzept einzureichen (§ 69, Abs. 1).

  • Diese Brandschutzkonzepte sollen von den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.

  • Die Prüfung der Brandschutzkonzepte erfolgt nicht mehr wie bisher durch die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes, sondern durch die jeweiligen Bauaufsichtsbehörden.

  • Für Wohngebäude mittlerer Höhe gilt die bisherige Regelung: Prüfung der Brandschutzkonzepte durch staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutz

Brandschutz-Konzepte

Wir erstellen schutzzielorientierte Brandschutzkonzepte für Ihre Bauvorhaben. Sie erhalten eine umfassende prüffähige Dokumentation mit den erforderlichen Brandschutzplänen in übersichtlicher, farbiger Darstellung.


Flucht-/Rettungs-
pläne gem. DIN 14096

Flucht- und Rettungspläne dienen der Orientierung im Notfall. Neben den eigentlichen Fluchtwegen enthalten sie auch Angaben zu Noteinrichtungen wie Feuerlöscher, Erste Hilfe sowie Verhaltensregeln für den Notfall.
Die Pläne sind in allen öffentlichen Gebäuden, Versammlungsstätten sowie teilweise an Arbeitsstätten auzustellen. (Ausführungsbeispiele)


Feuerwehrpläne
gem. DIN 14095

Feuerwehrpläne dienen der schnellen Orientierung von Einsatzkräften, insbesondere zur besseren Erfassung der Einsatzlage in größeren oder besonders gefährdeten Objekten. Sie zeigen Gefahrenschwerpunkte und die für den Brandschutz vorhandenen Sicherheitseinrichtungen auf.


Prüfung Rauch- u. Wärmeabzugsanl.

Die Zusatzqualifikation als "Sachverständiger für die Prüfung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen" (nach §4, TPrüfVO) liegt vor. Falls notwendig, kann eine Püfungen der Anlagen durch uns durchgeführt werden.


Brandschutz-
beauftragte(r)

Falls ein Brandschutzbeauftragter in Ihrem Betrieb erforderlich ist, übernehmen wir diese Aufgaben zuverlässig für Sie.



Prüfen Brandschutz

Falls erforderlich, erfolgt die Prüfung des baulichen Brandschutzes, gegebenenfalls nach Absprache mit der jeweiligen Genehmigungsbehörde durch uns. Die Notwendigkeit der Prüfung wird in der BauO NW geregelt.
Als s. a. SV. für die Prüfung des Brandschutzes sind Dipl.-Ing. Josef Gabriel und Dipl.-Ing. Linus Peuckert zugelassen.



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